§ 1 Allgemeines
1. Diese Bedingungen gelten für alle auch zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der A&Th Service GmbH (Verleiher)– im folgenden ZU genannt – und dem Auftraggeber (Entleiher) – im folgenden KB genannt – unter Ausschluß entgegenstehender anderer Geschäftsbedingungen.
2. Aufgrund der einzelvertraglichen Einbeziehung der von dem IGZ Zeitarbeits-Verband e.V. und der DGB Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Tarifverträge wird gesetzeskonform vom Gleichstellungsgrundsatz abgewichen, §§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und 9 Nr. 2 AÜG. Damit entfällt die grundsätzliche Dokumentationspflicht des KB bezüglich der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts seiner vergleichbaren Stammbelegschaft, § 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG. Der Manteltarif zwischen dem IGZ Zeitarbeits-Verband e.V. und der DGB Tarifgemeinschaft Zeitarbeit beinhaltet punktuell Gleichbezahlungselemente. Es wird auf § 5 Abs. 6 dieser AGB verwiesen.
3. Die Zeitarbeitnehmer dürfen nur für die vertraglich vereinbarte Tätigkeit eingesetzt werden. Dafür gegebenenfalls notwendige behördliche und andere Genehmigungen und Zustimmungen hat der KB vor Arbeitsaufnahme beizubringen. Eine Überlassung an Dritte ist ausgeschlossen. Eine Nebentätigkeit des Zeitarbeitnehmers beim KB ist ausgeschlossen.
§ 2 Mindestdauer der Arbeitnehmerüberlassung
Die Überlassungsdauer für Zeitarbeitnehmer beträgt mindestens einen Tag (7 Stunden).
§ 3 Abrechnungsmodus
1. Die Berechnung erfolgt aufgrund von Tätigkeitsnachweisen, welche die Zeitarbeitnehmer einem Bevollmächtigten des KB wöchentlich bzw. bei Einsatzende zur Unterzeichnung vorlegen.
2. Der KB verpflichtet sich, wöchentlich diejenigen Stunden durch Unterschrift zu bestätigen, während derer ihm die Zeitarbeitnehmer zur Verfügung standen. Ist am Einsatzort kein Bevollmächtigter des KB vorhanden, so sind die Zeitarbeitnehmer selbst zur Bestätigung berechtigt.
3. Einwände bezüglich von Zeitarbeitnehmern bestätigten Stunden hat der KB innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungslegung schriftlich unter Angaben von nachprüfbaren Gründen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist verzichtet der KB ausdrücklich auf jegliche Einwände hinsichtlich der Richtigkeit der abgerechneten Stunden.
4. Der ZU erstellt wöchentlich Rechnungen aufgrund der bestätigten Tätigkeitsnachweise. Für die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist ausschließlich das Arbeitszeitmodell des Betriebs unter Berücksichtigung der festgelegten wöchentlichen bzw. monatlichen Arbeitszeit maßgebend, in dem der Zeitarbeitnehmer beschäftigt ist.
5. Grundlage für die Berechnung ist der vereinbarte Stundensatz zuzüglich vereinbarter Zuschläge und zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
6. Der KB verpflichtet sich, keine direkten Zahlungen an die Zeitarbeitnehmer zu leisten. Dies gilt insbesondere für Lohn- oder sonstige Vergütungsvorschüsse.
§ 4 Weisungsbefugnis des KB
Der KB ist berechtigt, den Zeitarbeitnehmern alle Weisungen zu erteilen, die nach Art und Umfang in den vertraglich vereinbarten und definierten Tätigkeitsbereich fallen.
§ 5 Pflichten des KB
1. Der KB ist verpflichtet, die Zeitarbeitnehmer in die Tätigkeit einzuweisen, sie während der Arbeit anzuleiten und zu beaufsichtigen. Der KB hat dafür zu sorgen, daß bei der Arbeit alle gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften eingehalten werden.
2. Der KB hat darüber hinaus die Zeitarbeitnehmer vor der Arbeitsaufnahme auf die spezifischen Gefahrenquellen des Tätigkeitsortes für Sicherheit und Gesundheit, denen diese bei der Arbeit ausgesetzt sein können, hinzuweisen. Der KB unterrichtet die Zeitarbeitnehmer zugleich über die Maßnahmen und Einrichtungen, die zur Abwendung dieser Gefahren dienen.
3. Arbeiten, bei denen die Zeitarbeitnehmer unmittelbar mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen in Berührung kommen, sind mit dem ZU vorher abzustimmen. Vor der Arbeitsaufnahme ist insbesondere in diesen Fällen eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchzuführen.
4. Das ZU hat jederzeit Zugang zum Tätigkeitsbereich der von ihm überlassenen Zeitarbeitnehmer.
5. Der KB wird die überlassenen Zeitarbeitnehmer nicht mit Arbeiten betrauen, bei denen die Zeitarbeitnehmer mit Geld, Wertpapieren oder sonstigen Wertgegenständen umgehen; der KB wird insbesondere den Zeitarbeitnehmern kein Bargeld auszahlen oder aushändigen oder von ihnen Geld fordern oder Forderungen einziehen lassen.
6. Bei Einsatz der Zeitarbeitnehmer in Contischicht-Betrieben bzw. in sonstigen tariflich bestimmten Zeitfenstern oder branchenspezifisch umrissenen Sektoren wird der KB dem ZU die im Betrieb des KB für vergleichbare Arbeitnehmer geltenden Vergütungssysteme mitteilen.
§ 6 Pflichten des ZU
1. Das ZU verpflichtet sich auf Anfrage zur Vorlage von Qualifikationsnachweisen der namentlich genannten Zeitarbeitnehmer (z.B. Gesellenbrief, Facharbeiterbrief, Führerschein).
2. Das ZU wird die Zeitarbeitnehmer nach dem Anforderungsprofil und der vom KB beschriebenen Tätigkeit auswählen.
3. Ist ein überlassener Zeitarbeitnehmer für die vorgesehenen Arbeiten nicht geeignet, so kann der KB innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme ohne Berechnung dieser Arbeitszeit verlangen, daß dieser Zeitarbeitnehmer durch einen geeigneten ersetzt wird.
4. Die Leistungspflicht des ZU ist auf den namentlich genannten Zeitarbeitnehmer beschränkt. Ist dieser Zeitarbeitnehmer an der Ausübung seiner Arbeit gehindert, ohne daß das ZU dies zu vertreten hat (z.B. durch Krankheit oder Unfall), so wird das ZU für die Dauer des Hindernisses von seiner Leistungspflicht frei.
5. Ist der KB von einem Arbeitskampf betroffen, ist das ZU im Hinblick auf § 11 Abs. 5 AÜG nicht zur Überlassung von Zeitarbeitnehmern verpflichtet. Dasselbe gilt in Fällen der Unmöglichkeit und höherer Gewalt.
6. Das ZU verpflichtet seine Zeitarbeitnehmer auf die Einhaltung der bei dem KB geltende Arbeitsordnung sowie zur Verschwiegenheit wie ge-genüber einem Arbeitgeber.
7. Der KB kann die Zeitarbeitnehmer während des Arbeitseinsatzes von den zugewiesenen Arbeitsplätzen verweisen und geeigneten Ersatz verlangen, wenn ein Grund vorliegt, der gemäß § 626 Abs. 1 BGB den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würde.
§ 7 Haftung
1. Da überlassene Zeitarbeitnehmer von dem KB angeleitet und beaufsichtigt werden, ist die Haftung des ZU für das Verhalten und die Arbeitsleistung der Zeitarbeitnehmer ausgeschlossen.
2. Das ZU haftet ausschließlich mit eigenüblicher Sorgfalt für die Auswahl der Zeitarbeitnehmer. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung. Der Höhe nach ist die Haftung des ZU auf das Fünffache der Vergütung für 40 Wochenstunden des jeweils überlassenen Zeitarbeitnehmers beschränkt.
3. Berühmen Dritte sich eines Anspruches aus Anlaß oder im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines überlassenen Zeitarbeitnehmers, so ist der KB verpflichtet, das ZU und den Zeitarbeitnehmer von den Ansprüchen freizustellen, soweit ihre Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen ist.
4. Das ZU unterrichtet überlassene Arbeitnehmer gemäß § 12 Abs. 2 AGG zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligungen. ZU und KB stellen sich für den Fall einer Benachteiligung im Sinne des AGG durch den jeweils anderen Vertragspartner, dessen Erfüllungsgehilfen und sonstige Arbeitnehmer wechselseitig von Schadenersatz- und Entschädigungsansprüchen des Benachteiligten frei.
§ 8 Kündigung
1. Dieser Vertrag kann innerhalb der ersten fünf Arbeitstage mit einer Frist von zwei Kalendertagen und danach mit einer Frist von sieben Kalendertagen gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
2. Jede Kündigung hat schriftlich unter Anwendung der §§ 126 a, 126 b und 127 BGB zu erfolgen.
§ 9 Aufrechnung – Gerichtsstand – Teilunwirksamkeit
1. Der KB ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt.
2. Für alle aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten sind die Gerichte am Sitz des ZU zuständig; die Parteien sind auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten Klage zu erheben.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.